Geschäftsbedingungen 2024 der Hengststation Heiner Rohmann

Alle Stuteneigentümer, die unsere Hengste benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privathengsthalter. Die Decksaison beginnt am 15.02.2024 und endet am 31.07.2024. Der Frischspermaversand erfolgt auf Kosten des Züchters und muss bis spätestens 10:00 Uhr morgens, Samstag bis 9:00 Uhr bestellt sein. Die Bestellung kann per Fax, E-Mail oder Telefon erfolgen. Bestellung von Tiefgefriersperma nach telefonischer Absprache unsere Geschäftszeiten sind von 08:00-10:00 Uhr und von 16:00-18:00 Uhr. Die Besamungsrate ist vor der ersten Besamung fällig. Bei der Samenbestellung bitten wir folgende Informationen zur Hand zu haben:

-Gewünschter Hengst.
-Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers.
-Angeben zur Stute (Lebensnummer, Name, Alter, Abstammung).
-Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll.
-Genaue Versandanschrift (Tierarzt).

Wichtig: Der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden

Wann werden welche Kosten fällig?

Besamungsrate:
Die Besamungsrate von jedem unserer Hengste gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und wird Ihnen in jedem Fall in Rechnung gestellt. Sie deckt u.a. den Aufwand der Spermagewinnung, der Aufbereitung des Frischsamens und der Administration ab. Es besteht kein Anspruch auf Rabatte bei der Besamungsrate. Die Besamungsrate wird vor der ersten Besamung der Stute fällig. Nicht enthalten sind in der Besamungsrate die Kosten für den Spermaversand, Tierarzt- oder Pensionskosten. Bei Nichtbegleichung der Besamungsrate und/oder der Transportkosten besteht kein Anspruch auf erneuten Samenversand.

Trächtigkeitsrate:
Die Trächtigkeitsrate wird nach 60 Tagen Trächtigkeit der Stute fällig (relevant ist die Trächtigkeit am 60. Tag nach der letzten Besamung). Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlichem Zeugnis vom behandelnden Tierarzt an die Hengststation Heiner Rohmann unaufgefordert zu erbringen. Anderenfalls gilt die Stute als tragend. Bei Nichtvorliegen eines maximal zum 60. Trächtigkeitstag erstellten tierärztlichen Nachweises der Nichtträchtigkeit innerhalb von 14 Tagen wird die Trächtigkeitsrate automatisch fällig. Dies gilt auch für eine zu späterem Zeitpunkt festgestellte Nichtträchtigkeit.

Sollte der Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z. B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichen Embryo-Transfer, nicht einhalten der Farbbeschränkungen der Stuten bei Qandide und Qaside MD etc.), wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten, mit einer ausnahmslosen Buße von € 5.000,00 geahndet.

Der Züchter verpflichtet sich vor der ersten Besamung anzugeben, ob ein Embryotransfer vorgenommen werden soll. Bitte beachten Sie, dass beim Embryotransfer das Deckgeld für jeden gespülten Embryo zu entrichten ist.
Bei stark frequentierten Hengsten bitten wir um Vorreservierung des Spermas.
Die Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter (nicht beim Tierarzt) einzureichen. Eine Besichtigung der Hengste ist nach telefonischer Anmeldung jederzeit möglich.
Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Züchters/Stutenbesitzers. Den Samen-/Transportbehälter bitten wir zurückzusenden. Zustellungen am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich. Die Frachtkosten sind entsprechend höher und müssen im Einzelfall erfragt werden. Die Versandcontainer erbitten wir ausreichend frankiert zurückzusenden, da diese ansonsten in Rechnung gestellt werden.
Die Hengststation übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Zustellung von Sperma an den Züchter bzw. den Vertragstierarzt, wenn das Sperma ordnungsgemäß an die Versandspedition übergeben wurde. Haftung für Transportschäden sind ausgeschlossen.
Zusätzlich weisen wir Sie darauf hin, dass die Hengste, insbesondere die Junghengste, die im ersten Deckeinsatz stehen, erst nach abgeschlossener und bestandener HLP ins HB I eingetragen werden und danach erst eine vollständige Registrierung der Fohlen stattfinden kann. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, können von den Verbänden nur Geburtsbescheinigungen ausgestellt werden.
Tupferprobe, möglichst in der Rosse entnommen, ist erforderlich. Ausgenommen sind zwei- und dreijährige Maidenstuten und Fohlenstuten. Für die Unterbringung der Stuten stehen geräumige Gastboxen sowie Weiden am Hause zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 13,00 Euro, für Stuten mit Fohlen 16,00 Euro. Für Ponystuten 12,00 Euro für Ponystuten mit Fohlen 15,00 Euro. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierarzt) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt in Rechnung gestellt.Eine Besamung erfolgt nur nach vorheriger Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt der Station.
Die Abgabe von Tiefgefriersperma zur Besamung ist aus rechtlichen Gründen nur an anerkannte Pferdebesamungsstationen, resp. Tierkliniken möglich. Das TG Sperma wird pro Stute abgerechnet und beinhaltet bis max. 2 Besamungsdosen. Danach ist eine neue Decktaxe fällig, Anrechnung oder Anspruch auf einem Guthaben aufgrund einer Nichtträchtigkeit besteht nicht. Pro Rosse wird nur eine Besamungsdose geliefert. Bevor das TG verschickt wird, muss eine Nutzungsvereinbarung für das TG Sperma an uns per Fax oder E-Mail zurückgeschickt werden, da sonst der Versand nicht erfolgen kann.
Bei Erwerb von TG in der laufenden Decksaison ohne Angaben zur Stute, kann der Züchter nur eine zweite Dosis TG – im Falle der Nichtträchtigkeit – bekommen, wenn er eine weitere Stute in der laufenden Decksaison mit Übermittlung der Daten besamt hat. Wird das TG nicht in der laufenden Decksaison verwendet, kann keine zweite Dosis zur Verfügung gestellt werden.
Das TG Sperma bleibt in unserem Eigentum, im Falle der Nichtnutzung muss es an uns zurückgeschickt werden. Das Sperma darf nicht an Dritte weitergegeben oder an dafür nicht vorgesehene Stuten verwendet werden. Falls der Stutenbesitzer einen unerlaubten Einsatz mit dem TG-Sperma vornimmt, wird ein Bußgeld in Höhe der Decktaxe des eingesetzten Hengstes fällig!
Die gelieferten Container, die in unserem Eigentum sind, müssen innerhalb von 6 Tagen an uns zurück geschickt werden. Andernfalls wird ab dem 7. Tag eine Gebühr von € 30,00 pro Tag in Rechnung gestellt. Bei Nichtrücksendung oder Verlust des Containers, wird dieser in voller Höhe dem Stutenbesitzer berechnet. Wenn eigene Container der Stutenbesitzer verwendet werden, übernimmt die Hengststation Rohmann hierfür keine Haftung.
Die Lieferung der beigefügten Versendungsnachweise, ausgefüllt und unterschrieben vom Tierarzt / Besamungswart, sowie die leeren Pailletten sind umgehend nach der Besamung an uns zurückzuschicken. Die Versendung einer 2. Besamungsdose ist nur möglich, wenn uns die Versendungsnachweise/ leeren Pailletten der ersten Besamung vorliegen.
Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit, usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bieten wir ihnen an, wenn möglich, TG-Sperma einzusetzen, oder auf Wunsch einen anderen Hengst im Besitz der Hengststation Rohmann zu nutzen. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass bei stark frequentierten Hengsten die Stuten vorrangig auf der Station in Marl besamt werden.
Für Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird dem Stuteneigentümer die Hälfte des bezahlten Deckgeldes im Folgejahr angerechnet (ausgenommen sind Hengste, die ausschließlich über TG-Samen im Einsatz sind), sofern bis zum 31.10.2024 eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Wird die Bescheinigung bis dahin nicht vorgelegt, ist eine Anrechnung leider nicht möglich. Stuten, die nach dem 01.07.2024 erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit. Auch hier muss die tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit bis zum 31.10.2024 vorliegen. Das Guthaben ist an Person und Hengst gebunden. Änderungen sind nur nach Absprache möglich. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht. Deckgeldrabatte, Guthaben aus dem Vorjahr und Gutscheine sind nicht miteinander kombinierbar.

HAFTUNG

Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833,834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

Stand: Januar 2024
Für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere der Decktaxen, der Größenangaben und der Indexe wird keine Gewähr übernommen.

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