Geschäftsbedingungen 2023 der Hengststation Heiner Rohmann

Geschäftsbedingungen 2023 der Hengststation Heiner Rohmann

Alle Stuteneigentümer, die unsere Hengste benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privathengsthalter. Die Decksaison beginnt am 15.02.2023 und endet am 31.07.2023. Der Frischspermaversand erfolgt auf Kosten des Züchters und muss bis spätestens 10:00 Uhr morgens, Samstag bis 9:00 Uhr bestellt sein. Die Bestellung kann per Fax, E-Mail oder Telefon erfolgen. Bestellung von Tiefgefriersperma nach telefonischer Absprache unsere Geschäftszeiten sind von 08:00-10:00 Uhr und von 16:00-18:00 Uhr. Das Deckgeld ist vor der ersten Besamung fällig. Bei der Samenbestellung bitten wir folgende Informationen zur Hand zu haben:

-Gewünschter Hengst.
-Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers.
-Angeben zur Stute (Lebensnummer, Name, Alter, Abstammung).
-Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll.
-Genaue Versandanschrift (Tierarzt).

Der Züchter verpflichtet sich vor der ersten Besamung anzugeben, ob ein Embryotransfer vorgenommen werden soll. Bitte beachten Sie, dass beim Embryotransfer das Deckgeld für jeden gespülten Embryo zu entrichten ist.
Bei stark frequentierten Hengsten bitten wir um Vorreservierung des Spermas.
Die Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter (nicht beim Tierarzt) einzureichen. Eine Besichtigung der Hengste ist nach telefonischer Anmeldung jederzeit möglich.
Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Züchters/Stutenbesitzers. Den Samen-/Transportbehälter bitten wir zurückzusenden. Zustellungen am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich. Die Frachtkosten sind entsprechend höher und müssen im Einzelfall erfragt werden. Die Versandcontainer erbitten wir ausreichend frankiert zurückzusenden, da diese ansonsten in Rechnung gestellt werden.
Die Hengststation übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Zustellung von Sperma an den Züchter bzw. den Vertragstierarzt, wenn das Sperma ordnungsgemäß an die Versandspedition übergeben wurde. Haftung für Transportschäden sind ausgeschlossen.
Zusätzlich weisen wir Sie darauf hin, dass die Hengste, insbesondere die Junghengste, die im ersten Deckeinsatz stehen, erst nach abgeschlossener und bestandener HLP ins HB I eingetragen werden und danach erst eine vollständige Registrierung der Fohlen stattfinden kann. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, können von den Verbänden nur Geburtsbescheinigungen ausgestellt werden.
Tupferprobe, möglichst in der Rosse entnommen, ist erforderlich. Ausgenommen sind zwei- und dreijährige Maidenstuten und Fohlenstuten. Für die Unterbringung der Stuten stehen geräumige Gastboxen sowie Weiden am Hause zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 12,00 Euro, für Stuten mit Fohlen 15,00 Euro. Für Ponystuten 11,00 Euro für Ponystuten mit Fohlen 14,00 Euro. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierarzt) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt in Rechnung gestellt.Eine Besamung erfolgt nur nach vorheriger Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt der Station.
Die Abgabe von Tiefgefriersperma zur Besamung ist aus rechtlichen Gründen nur an anerkannte Pferdebesamungsstationen, resp. Tierkliniken möglich. Das TG Sperma wird pro Stute abgerechnet und beinhaltet bis max. 2 Besamungsdosen. Danach ist eine neue Decktaxe fällig, Anrechnung oder Anspruch auf einem Guthaben aufgrund einer Nichtträchtigkeit besteht nicht. Pro Rosse wird nur eine Besamungsdose geliefert. Bevor das TG verschickt wird, muss eine Nutzungsvereinbarung für das TG Sperma an uns per Fax oder E-Mail zurückgeschickt werden, da sonst der Versand nicht erfolgen kann.
Bei Erwerb von TG in der laufenden Decksaison ohne Angaben zur Stute, kann der Züchter nur eine zweite Dosis TG – im Falle der Nichtträchtigkeit – bekommen, wenn er eine weitere Stute in der laufenden Decksaison mit Übermittlung der Daten besamt hat. Wird das TG nicht in der laufenden Decksaison verwendet, kann keine zweite Dosis zur Verfügung gestellt werden.
Das TG Sperma bleibt in unserem Eigentum, im Falle der Nichtnutzung muss es an uns zurückgeschickt werden. Das Sperma darf nicht an Dritte weitergegeben oder an dafür nicht vorgesehene Stuten verwendet werden. Falls der Stutenbesitzer einen unerlaubten Einsatz mit dem TG-Sperma vornimmt, wird ein Bußgeld in Höhe der Decktaxe des eingesetzten Hengstes fällig!
Die gelieferten Container, die in unserem Eigentum sind, müssen innerhalb von 6 Tagen an uns zurück geschickt werden. Andernfalls wird ab dem 7. Tag eine Gebühr von € 30,00 pro Tag in Rechnung gestellt. Bei Nichtrücksendung oder Verlust des Containers, wird dieser in voller Höhe dem Stutenbesitzer berechnet. Wenn eigene Container der Stutenbesitzer verwendet werden, übernimmt die Hengststation Rohmann hierfür keine Haftung.
Die Lieferung der beigefügten Versendungsnachweise, ausgefüllt und unterschrieben vom Tierarzt / Besamungswart, sowie die leeren Pailletten sind umgehend nach der Besamung an uns zurückzuschicken. Die Versendung einer 2. Besamungsdose ist nur möglich, wenn uns die Versendungsnachweise/ leeren Pailletten der ersten Besamung vorliegen.
Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit, usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bieten wir ihnen an, wenn möglich, TG-Sperma einzusetzen, oder auf Wunsch einen anderen Hengst im Besitz der Hengststation Rohmann zu nutzen. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass bei stark frequentierten Hengsten die Stuten vorrangig auf der Station in Marl besamt werden.
Für Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird dem Stuteneigentümer die Hälfte des bezahlten Deckgeldes im Folgejahr angerechnet (ausgenommen sind Hengste, die ausschließlich über TG-Samen im Einsatz sind), sofern bis zum 31.10.2023 eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Wird die Bescheinigung bis dahin nicht vorgelegt, ist eine Anrechnung leider nicht möglich. Stuten, die nach dem 01.07.2023 erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit. Auch hier muss die tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit bis zum 31.10.2023 vorliegen. Das Guthaben ist an Person und Hengst gebunden. Änderungen sind nur nach Absprache möglich. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht. Deckgeldrabatte, Guthaben aus dem Vorjahr und Gutscheine sind nicht miteinander kombinierbar.


HAFTUNG

Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833,834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

Stand: Januar 2023
Für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere der Decktaxen, der Größenangaben und der Indexe wird keine Gewähr übernommen.

 

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Hengststation Rohmann
Stübbenfeldstr.2
D-45770 Marl
Tel. (+)49 2365 15365

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